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DIBt ist Behörde für Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
Das DIBt übernimmt für sieben Bundesländer (Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern) die Aufgabe der zuständigen Behörde für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten nach §§ 134 und 135 Strahlenschutzgesetz. Weitere Bundesländer haben eine Aufgabenübertragung an das DIBt angekündigt.
Bauprodukte können Gehalte natürlicher Radioaktivität aufweisen, aus denen sich eine erhöhte Strahlenbelastung für die Bevölkerung ergibt. Das novellierte Strahlenschutzgesetz enthält deshalb detaillierte Regelungen zum Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten.
Fachlich wird der Tätigkeitsbereich von Referat II 4 betreut, das in diesem Zusammenhang umbenannt wurde und nun den Titel „Gesundheitsschutz, Innenraumhygiene, Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten“ trägt.
Das neue Aufgabenfeld umfasst folgende Fragen: Welche Regelungen des Strahlenschutzgesetzes sind für Bauprodukte relevant und welche Bauprodukte sind betroffen? Auf wen kommen Pflichten zu und welche Verpflichtungen sind das genau? Welche Werte sind zu ermitteln und wie? Auf diese und viele weitere Fragen geht die neue Seite Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten ein.
Rechtsgrundlage für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten und weitere strahlenschutztechnische Schutzbelange ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966). Es setzt die Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung in nationales Recht um.
Regelungen zu Bauprodukten sind insbesondere in Teil 4, Kapitel 3 „Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten“ des Strahlenschutzgesetzes enthalten (siehe §§133 bis 135). Das Strahlenschutzgesetz wird konkretisiert durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBI I., S. 2034, 2036).
Hersteller bzw. Importeure von Bauprodukten, bei deren Produktion mineralische Primärrohstoffe (gemäß Anlage 9 StrlSchG) oder Rückstände (gemäß Anlage 1 StrlSchG) eingesetzt werden, müssen vor dem Inverkehrbringen die spezifische Aktivität bestimmter Radionuklide bestimmen und daraus den Aktivitätsindex nach Anlage 17 StrlSchV berechnen. Der Referenzwert in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt 1 Millisievert im Kalenderjahr. Zur Vereinfachung wurde der Aktivitätsindex eingeführt. Ist der ermittelte Aktivitätsindex kleiner oder gleich 1, gilt der Referenzwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr für die effektive Dosis als eingehalten und das Bauprodukt kann uneingeschränkt in Verkehr gebracht werden (vgl. § 135 Abs. 1 StrlSchG).
Liegt der bestimmte Aktivitätsindex über dem zulässigen Wert von 1, müssen Sie als Hersteller oder Importeur unverzüglich die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde kann innerhalb eines Monats Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung des Referenzwerts bei Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen erforderlich sind oder die Verwendung untersagen (vgl. § 135 Abs. 3 StrlSchG). Das Bauprodukt darf erst nach Ablauf der Monatsfrist oder nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung in den Verkehr gebracht werden.
Weitere Informationen: www.dibt.de