Im Ernst
Mut zur Brücke!
Vor kurzem war ich bei meinem Zahnarzt. Ungewöhnlicherweise konnte ich sogar ein Gespräch mit ihm führen. Normalerweise liege ich ja auf dem Stuhl, öffne den Mund für die akrobatischen Dienstleistungen des Feinhandwerkers meines Vertrauens und lasse ihn gewähren. Unterhaltungen fallen dann verständlicherweise situationsbedingt sehr einseitig aus.
An jenem Tag kamen wir (sehr zum Unmut seiner auf die Zeiteinhaltung wachenden netten Helferinnen) über ein simples Baugerüst an einem Nachbargebäude etwas ins Philosophieren und damit selbstverständlich irgendwann zu den in der Gesellschaft üblichen Vorurteilen gegenüber den Geschehnissen am Bau und den Vorbehalten gegenüber Baufirmen. Immer teurer als angeboten, immer später fertig als angesetzt – wenn überhaupt fertig -, immer geht etwas daneben und es entsteht immer Nachbearbeitungsbedarf – der alles noch teurer macht und verzögert.
Selbstverständlich habe ich im Rahmen meiner Möglichkeiten versucht, meinem Zahnarzt mit Argumenten zu erklären, dass dies bei genauerem Hinsehen doch ganz anders ist. In diesem Zusammenhang und wieder auf dem Behandlungsstuhl ruhend, fiel mir aber auf, dass ein Zahnarzt ja auch ein Unternehmer ist, der doch sehr vielen ähnlichen Randbedingungen unterliegt, wie wir am Bau. Warum also nicht er? Warum immer wir?
Nehmen wir den Fall meiner letzten Zahnkrone. Die nun geschilderten Geschehnisse könnten sich auch auf dem Bau abgespielt haben. Der „Bauherr“ (der auf dem Stuhl ruhende Mensch, d.h. ich) äußerte den funktionalen Wunsch, auch zukünftig herzhaft in einen Apfel beißen zu können (die „Bauaufgabe“). Der Zahnarzt als „Generealunternehmer“ (Architekt und ausführende Person in einem) unterbreitete nach sorgfältiger Planung zunächst einen Vorschlag, was denn zu tun sei („Baubeschreibung“) und legte einen Heilplan (somit das „Leistungsverzeichnis“ nebst „Terminplan“) vor. Dazu erhielt der „Bauherr“ ein schriftliches Angebot über die Kosten für die Lösung der „Bauaufgabe“. Das war einfach, da alle denkbaren Leistungen in offiziellen Gebührenverzeichnissen definiert sind („bepreistes Leistungsverzeichnis“ oder „HOAI“). Dieses Angebot (Heil- und Kostenplan) wurde zur Freigabe und Zusage der Finanzierung an die Krankenversicherung (die „finanzierende Bank“) geschickt. Nach deren Zusage beauftragte der „Bauherr“ die Ausführung. Vertragsgrundlage waren die Vorstellung von „Bauherr“ und „Generalunternehmer“ zur funktionalen „Bauaufgabe“, die „Baubeschreibung“, das „Leistungsverzeichnis“ nebst „Terminplan“ und das „bepreiste Leistungsverzeichns“ / die „HOAI“ immer abhängig von der Zusage der „finanzierenden Bank“. Der „Generalunternehmer“ musste noch den „Nachunternehmer“ Labor auf Grundlage eines separaten Vertrages beauftragen – hoffentlich back-to-back was die Erfüllung der „Bauaufgabe“ anging.
Die Ausführung der „Bauaufgabe“ gestaltete sich von Anfang an etwas unplanmäßig. Der vorgesehene Termin für den Beginn der Ausführung musste aufgrund einer Krankheit der Sachbearbeiterin der „finanzierenden Bank“ und einer Verzögerung bei der Zusage zur Beauftragung des Angebots des „Generalunternehmers“ verlegt werden. Die vorgesehene temporäre Krone wurde zweimal neu eingesetzt, da sie sich trotz vorsichtigster Nahrungsaufnahme und damit sachgemäßer Nutzung lockerte und herausfiel. Das Herausfallen der Krone wiederum zwang den „Bauherrn“ zu der Absage zweier Termine mit Dritten und den „Generalunternehmer“ zu kleinen ungeplanten Sonderschichten zwischen zwei anderen „Bauwerken“ anderer „Bauherren“. Ob es dadurch zu „Bauverzögerungen“ an anderer Stelle kam, kann ich nicht beurteilen. Die endgültige Krone musste vom „Subunternehmer“ Labor schließlich noch einmal angefertigt werden, da sie beim ersten Mal weder den Ansprüchen des „Generalunternehmers“ als „Architekten“ und „Bauausführendem“, noch denen des „Bauherrn“ entsprach. Als die endgültige Krone schließlich saß, nahm ich sie als „Bauherr“ ab – mit dem Vorbehalt, dass sie für eine gewisse „Prüfzeit“ nicht herausfiel.
Schon einen halben Tag nach der schlussendlich erfolgreichen Bauausführung im zweiten Anlauf äußerten sich „Mängel“ in Form von zwei Tagen andauernden, sehr deutlichen Lebenszeichen sowohl des aktuellen als auch den Nachbarzahns, landläufig Zahnschmerzen genannt. Woher? Keine Ahnung. Da ein Wochenende folgte und am Montag die Erscheinungen weitgehend abgeklungen waren, hat mein „Bauunternehmer“ davon nichts erfahren. Obwohl, hätte ich da schriftlich Ausführungsmängel anmelden und eine Nachbesserungsfrist setzen müssen? Und hätte ich die „finanzierende Bank“ informieren müssen, damit die Zahlungen an den „Generalunternehmer“ bis zur Klärung der Mängel einbehalten werden? Der Zusammenhang zwischen Bauausführung und temporärer Beeinträchtigung der hergestellten Sache war doch offensichtlich.
Hat es mich anschließend gewundert, dass die Abrechnung meines „Generalunternehmers“ zwei (allerdings untergeordnete) Positionen aufwies, die nicht im „Leistungsverzeichnis“ enthalten und auch nicht mit den unplanmäßigen Abläufen der Ausführung in Verbindung zu bringen waren und die nicht von der „Bank“ mitfinanziert wurden?
Mein Zahnarzt musste prozessbedingt meine Behandlung mehrmals unterbrechen und hat sich natürlich leangemäß anderen Patienten zugewendet. Sowohl in diesen Pausen als auch abschließend habe ich ihm diese Gedanken nicht mitgeteilt. Schließlich haben Zahnärzte einen guten Ruf in der Gesellschaft. Und mein Zahnarzt ist nun wirklich der Bauunternehmer meines Vertrauens. Und die netten fleißigen Helferinnen hätten ob der weiteren Verschleppung des geplanten Tagesablaufes noch weniger freundlich (und mit Recht) „Behinderung“ der anderen Patienten bei uns Beiden angemeldet.
Aber ehrlich, wo ist denn dem Grunde nach der wesentliche Unterschied, so dass die Beurteilung in der Gesellschaft von uns Ingenieuren und den Zahnärzten so unterschiedlich ausfällt? Warum wirft niemand dem Zahnarzt Behinderungen und Verzögerungen vor und kürzt einfach mal die Abrechnung? Warum werden so ähnliche Dinge so anders gehandhabt? Was haben wir Ingenieure da falsch gemacht?
By the way, der Grund für die Zahnkrone war, dass beim Ziehen eines Nachbarzahnes ein – zugegebenermaßen nicht mehr ganz intakter – Zahn beschädigt und eine „Sanierung“ erforderlich wurde. War aber nicht das Ziehen des Nachbarzahns schon eine mangelnde Leistung mit nachfolgenden Gewährleistungsansprüchen? Waren die Kosten der Krone nicht vielleicht Mangelfolgeschäden? Oder handelte es sich um Sowieso-Kosten?