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Neue Regelungen für Ingenieur- und Architektenhonorare
Der Bundestag hat am 8. Oktober dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) zugestimmt. Darin festgeschrieben ist nun auch der Begriff der „Angemessenheit von Honoraren“.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Deutschen Bundestages, dass Ingenieur- und Architektenleistungen auch weiterhin angemessen honoriert werden sollen. […] Gute Qualität gibt es nicht zum Nulltarif. Das gilt auch für Ingenieurleistungen. Daher ist dies auch eine gute Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes“, kommentierte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Hans-Ullrich Kammeyer, den Beschluss.
Die Änderung des ArchLG war notwendig geworden, weil der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt hatte. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ist die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI und musste daher geändert werden.